Urlaubssemester

Regeln für die Semesterbeiträge und die Beurlaubung

Die Aus- und Weiterbildung erfolgt kontinuierlich. Damit ergibt sich eine fortgesetzte Pflicht für die fristgerechte Bezahlung der Semesterbeiträge. Der Semesterbeitrag wird erstmal fällig in dem Semester, in dem die Aus-/Weiterbildung aufgenommen wird und ist letztmalig in demjenigen Semester fällig, in welchem der schriftliche Bericht zum Institutsabschluss eingereicht ist (für das Sommersemester der 1. April, für das Wintersemester der 1. Oktober). Eine vorherige Beendigung der Ausbildung bedarf der schriftlichen Kündigung (Eingang spätestens 14 Tage vor Semesterbeginn), ansonsten ist fortlaufend der Semesterbeitrag zu zahlen.

Eine Beurlaubung (Urlaubssemester) ist nur aus folgenden Gründen möglich:

  • Eigene Krankheit
  • Schwangerschaft und Elternzeit
  • Auslandsaufenthalt

Entsprechende Anträge auf Beurlaubung müssen 14 Tage vor Semesterbeginn bei uns eingehen, ansonsten ist der volle Semesterbeitrag fällig. Ein Urlaubsantrag kann nur für jeweils ein Semester gestellt werden. Auf Antrag kann die Aus- bzw. Weiterbildung unterbrochen werden.

Während einer Beurlaubung oder Unterbrechung der Aus- bzw. Weiterbildung werden keine Weiterbildungsleistungen/Ausbildungsleistungen aus diesem Zeitraum anerkannt. Keinesfalls ist dann eine Behandlung oder Erstinterviews von Patienten zu Aus- oder Weiterbildungszwecken möglich.

Verwaltungsgebühr: Von Teilnehmern, die sich in einem anerkannten Urlaubssemester befinden oder welche die Weiterbildung untergebrochen haben, sind pro Semester 75,- Euro Verwaltungsgebühr zu bezahlen.

Ansprechpartner: Dr. Schödlbauer